§ 987 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999

Wenn ein Darleiher sichJeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Zahlung in der besonderen, von ihm gegebenen, Münz-Sorte bedungen hat; so muß die Zahlung in eben dieser Münz-Sorte geleistet werdenAufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.01.1812 bis 10.06.2010

Wenn ein Darleiher sichJeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Zahlung in der besonderen, von ihm gegebenen, Münz-Sorte bedungen hat; so muß die Zahlung in eben dieser Münz-Sorte geleistet werdenAufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.