§ 984 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999

Ein Darleihen wird entweder in(1) Gegenstand eines Darlehensvertrags können Geld oder in anderen verbrauchbarenandere vertretbare Sachen, und zwar ohne, sein. Ein Darlehen kann entweder unentgeltlich oder gegen Zinsen gegebenEntgelt gewährt werden. Im letzteren Falle nennt man es auch einen ZinsenvertragWenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich.

(2) Ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sachen ist nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.01.1812 bis 10.06.2010

Ein Darleihen wird entweder in(1) Gegenstand eines Darlehensvertrags können Geld oder in anderen verbrauchbarenandere vertretbare Sachen, und zwar ohne, sein. Ein Darlehen kann entweder unentgeltlich oder gegen Zinsen gegebenEntgelt gewährt werden. Im letzteren Falle nennt man es auch einen ZinsenvertragWenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich.

(2) Ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sachen ist nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt.