§ 983 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999

Wenn jemanden verbrauchbareIm Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen untermit der BedingungBestimmung zu übergeben werden, daß er zwar willkürlich darüberdass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen könnekann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, aberdem Darlehensgeber spätestens nach einer gewissen Zeit eben so viel vonVertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurück geben soll; so entsteht ein Darleihensvertrag. Er ist mit dem, obgleich ebenfalls verbindlichen Vertrage (§ 936), ein Darleihen künftig zu geben, nicht zu verwechselnzurückzugeben.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.01.1812 bis 10.06.2010

Wenn jemanden verbrauchbareIm Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen untermit der BedingungBestimmung zu übergeben werden, daß er zwar willkürlich darüberdass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen könnekann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, aberdem Darlehensgeber spätestens nach einer gewissen Zeit eben so viel vonVertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurück geben soll; so entsteht ein Darleihensvertrag. Er ist mit dem, obgleich ebenfalls verbindlichen Vertrage (§ 936), ein Darleihen künftig zu geben, nicht zu verwechselnzurückzugeben.