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§ 924Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. (AnmDies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.: Aufgehoben durch Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. I, § 117, RGBl. Nr. 69/1916.)
§ 924Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. (AnmDies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.: Aufgehoben durch Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. I, § 117, RGBl. Nr. 69/1916.)