§ 905a ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.03.2013 bis 31.12.9999

(1) IstWird eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlennur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so kann die Zahlungist diese in inländischer Währung erfolgen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen worden ist.

(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort maßgeblichen Kurswert. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, hat der Gläubiger die Wahl zwischen dem bei Fälligkeitmittlerer Art und dem zur Zeit der Zahlung maßgeblichen KurswertGüte zu leisten.

Stand vor dem 15.03.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 15.03.2013

(1) IstWird eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlennur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so kann die Zahlungist diese in inländischer Währung erfolgen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen worden ist.

(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort maßgeblichen Kurswert. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, hat der Gläubiger die Wahl zwischen dem bei Fälligkeitmittlerer Art und dem zur Zeit der Zahlung maßgeblichen KurswertGüte zu leisten.