Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die für die Besorgung von zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft an Schulen gemäß § 19 GehG (in Verbindung mit § 22 VBG) zuerkannte Belohnung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.
(2) Die unter der Bezeichnung Bildungszulage gemäß § 20 Abs. 1 GehG (in Verbindung mit § 22 VBG) zuerkannte Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.
(3) Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme kanndarf – ausgenommen in den Fällen von § 213b dritter und vierter Satz BDG 1979, § 58d Abs. 7 LDG 1984 und § 65d Abs. 7 LLDG 1985 – nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.
(1) Die für die Besorgung von zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft an Schulen gemäß § 19 GehG (in Verbindung mit § 22 VBG) zuerkannte Belohnung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.
(2) Die unter der Bezeichnung Bildungszulage gemäß § 20 Abs. 1 GehG (in Verbindung mit § 22 VBG) zuerkannte Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.
(3) Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme kanndarf – ausgenommen in den Fällen von § 213b dritter und vierter Satz BDG 1979, § 58d Abs. 7 LDG 1984 und § 65d Abs. 7 LLDG 1985 – nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.