§ 42a UVP-G 2000

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Wird ein Genehmigungsbescheid nach dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzesin der Fassung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf das Vorhaben bis zur Rechtskraft des ErsatzbescheidesErsatzerkenntnisses, längstens jedoch ein Jahr, entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid in der Fassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses weiter betrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der BeschwerdeRevision, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheidesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.2013

Wird ein Genehmigungsbescheid nach dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzesin der Fassung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf das Vorhaben bis zur Rechtskraft des ErsatzbescheidesErsatzerkenntnisses, längstens jedoch ein Jahr, entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid in der Fassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses weiter betrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der BeschwerdeRevision, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheidesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

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