§ 136 AktG Verzicht und Vergleich

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
§ 136. BestellungParagraph 136,

Die Gesellschaft kann auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit gemäß § 134 Abs. 1 verlangt hat, nur verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, dass die Aktien der Abschlußprüferübrigen nicht mehr zehn vom Hundert des Grundkapitals, im Fall des § 134 Abs. 1 dritter Satz fünf vom Hundert des Grundkapitals, erreichen. Die Gesellschaft kann auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit gemäß Paragraph 134, Absatz eins, verlangt hat, nur verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, dass die Aktien der übrigen nicht mehr zehn vom Hundert des Grundkapitals, im Fall des Paragraph 134, Absatz eins, dritter Satz fünf vom Hundert des Grundkapitals, erreichen.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 16 BGBl. Nr. 475/1990)

Stand vor dem 01.08.1990

In Kraft vom 01.08.1990 bis 01.08.1990
§ 136. BestellungParagraph 136,

Die Gesellschaft kann auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit gemäß § 134 Abs. 1 verlangt hat, nur verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, dass die Aktien der Abschlußprüferübrigen nicht mehr zehn vom Hundert des Grundkapitals, im Fall des § 134 Abs. 1 dritter Satz fünf vom Hundert des Grundkapitals, erreichen. Die Gesellschaft kann auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit gemäß Paragraph 134, Absatz eins, verlangt hat, nur verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, dass die Aktien der übrigen nicht mehr zehn vom Hundert des Grundkapitals, im Fall des Paragraph 134, Absatz eins, dritter Satz fünf vom Hundert des Grundkapitals, erreichen.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 16 BGBl. Nr. 475/1990)

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