§ 136 AktG Verzicht und Vergleich

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

Die Gesellschaft kann auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit gemäß § 136§ 134 Abs. 1 . Bestellungverlangt hat, nur verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, dass die Aktien der Abschlußprüfer

(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 16übrigen nicht mehr zehn vom Hundert des Grundkapitals, im Fall des BGBl. Nr. 475/1990§ 134 Abs. 1 )dritter Satz fünf vom Hundert des Grundkapitals, erreichen.

Stand vor dem 01.08.1990

In Kraft vom 01.08.1990 bis 01.08.1990

Die Gesellschaft kann auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit gemäß § 136§ 134 Abs. 1 . Bestellungverlangt hat, nur verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, dass die Aktien der Abschlußprüfer

(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 16übrigen nicht mehr zehn vom Hundert des Grundkapitals, im Fall des BGBl. Nr. 475/1990§ 134 Abs. 1 )dritter Satz fünf vom Hundert des Grundkapitals, erreichen.

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