§ 131 AktG Auswahl der Sonderprüfer

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

§ 131 (1) Das Gericht darf als Sonderprüfer nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellen. Gliederung

(2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der JahresbilanzGesellschaft dürfen als Sonderprüfer weder gewählt noch bestellt werden; gleiches gilt für Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie Angestellte einer anderen Gesellschaft, die von der zu prüfenden Gesellschaft abhängig ist oder sie beherrscht, sowie für Personen, auf deren Geschäftsführung eine dieser Gesellschaften maßgebenden Einfluss hat. Im Übrigen gelten die §§ 271 und 271a UGB sinngemäß.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 16 BGBl. Nr. 475/1990)

Stand vor dem 01.08.1990

In Kraft vom 01.08.1990 bis 01.08.1990

§ 131 (1) Das Gericht darf als Sonderprüfer nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellen. Gliederung

(2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Angestellte der JahresbilanzGesellschaft dürfen als Sonderprüfer weder gewählt noch bestellt werden; gleiches gilt für Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie Angestellte einer anderen Gesellschaft, die von der zu prüfenden Gesellschaft abhängig ist oder sie beherrscht, sowie für Personen, auf deren Geschäftsführung eine dieser Gesellschaften maßgebenden Einfluss hat. Im Übrigen gelten die §§ 271 und 271a UGB sinngemäß.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 16 BGBl. Nr. 475/1990)

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