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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | Hinsichtlich der §§ 23 bis 31, § 32 Abs. 1 bis 3 | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 35 und des § 60 Abs. 1 und Abs. 2, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 17 Abs. 3 und 4 sowie § 60 Abs. 2, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
4. | hinsichtlich der §§ 58, 59 und 62 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales; | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 32 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 bis 8, § 39 Abs. 7 und § 53 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
6. | hinsichtlich des § 33 und § 56 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; | |||||||||
7. | hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; | |||||||||
8. | hinsichtlich des § 8 Abs. 1 letzter Satz der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; | |||||||||
9. | hinsichtlich des § 11 Abs. 4 zweiter Satz und des § 32 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 12 der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
10. | hinsichtlich des § 19 Abs. 1 letzter Satz und des § 47 Abs. 3 die Bundesregierung; | |||||||||
11. | im übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | Hinsichtlich der §§ 23 bis 31, § 32 Abs. 1 bis 3 | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 35 und des § 60 Abs. 1 und Abs. 2, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 17 Abs. 3 und 4 sowie § 60 Abs. 2, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
4. | hinsichtlich der §§ 58, 59 und 62 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales; | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 32 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 bis 8, § 39 Abs. 7 und § 53 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
6. | hinsichtlich des § 33 und § 56 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; | |||||||||
7. | hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; | |||||||||
8. | hinsichtlich des § 8 Abs. 1 letzter Satz der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; | |||||||||
9. | hinsichtlich des § 11 Abs. 4 zweiter Satz und des § 32 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 12 der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
10. | hinsichtlich des § 19 Abs. 1 letzter Satz und des § 47 Abs. 3 die Bundesregierung; | |||||||||
11. | im übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister. |