§ 74 BstatG

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich der §§ 23 bis 31, § 32 Abs. 1 bis 3 sowie, Abs. 9 bis 11 und 13, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, §§ 40 bis 43, § 44 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 bis 8, §§ 45 bis 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 bis 9, §§ 50 bis 52, § 53 Abs. 1 Z 2, § 55, § 56 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7, § 57, § 61, § 63 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, Abs. 3 Z 2, Abs. 6 und 7, §§ 64 und 65, §§ 68 bis 72 der Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich des § 35 und des § 60 Abs. 1 und Abs. 2, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 17 Abs. 3 und 4 sowie § 60 Abs. 2, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich der §§ 58, 59 und 62 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

5.

hinsichtlich des § 32 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 bis 8, § 39 Abs. 7 und § 53 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

hinsichtlich des § 33 und § 56 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

7.

hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

8.

hinsichtlich des § 8 Abs. 1 letzter Satz der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

9.

hinsichtlich des § 11 Abs. 4 zweiter Satz und des § 32 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 12 der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen;

10.

hinsichtlich des § 19 Abs. 1 letzter Satz und des § 47 Abs. 3 die Bundesregierung;

11.

im übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2010

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich der §§ 23 bis 31, § 32 Abs. 1 bis 3 sowie, Abs. 9 bis 11 und 13, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, §§ 40 bis 43, § 44 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 bis 8, §§ 45 bis 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 bis 9, §§ 50 bis 52, § 53 Abs. 1 Z 2, § 55, § 56 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7, § 57, § 61, § 63 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, Abs. 3 Z 2, Abs. 6 und 7, §§ 64 und 65, §§ 68 bis 72 der Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich des § 35 und des § 60 Abs. 1 und Abs. 2, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 17 Abs. 3 und 4 sowie § 60 Abs. 2, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich der §§ 58, 59 und 62 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

5.

hinsichtlich des § 32 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 bis 8, § 39 Abs. 7 und § 53 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

hinsichtlich des § 33 und § 56 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

7.

hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

8.

hinsichtlich des § 8 Abs. 1 letzter Satz der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

9.

hinsichtlich des § 11 Abs. 4 zweiter Satz und des § 32 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 12 der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen;

10.

hinsichtlich des § 19 Abs. 1 letzter Satz und des § 47 Abs. 3 die Bundesregierung;

11.

im übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister.

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