§ 19 BstatG Veröffentlichung von Statistiken

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, angeordnete (§ 4 Abs. 1) und alle anderen Statistiken sowie deren Konzepte, Definitionen und Erläuterungen unverzüglich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, angeordnete (Paragraph 4, Absatz eins,) und alle anderen Statistiken sowie deren Konzepte, Definitionen und Erläuterungen unverzüglich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, daß ein Rückschluß auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, daß der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Kann ein Rückschluß nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betroffenen die Veröffentlichung vorgenommen werden.
  3. (2)Absatz 2Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (§ 3 Z 14) ausgeschlossen werden kann. Für Schulen als statistische Einheit ist jedoch abgesehen von den in § 18 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, genannten Zwecken jedenfalls ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gegeben. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger Einwilligung des Betroffenen (§ 3 Z 14) im Sinne des Art. 4 Z 11 in Verbindung mit Art. 7 der Datenschutz-Grundverordnung die Veröffentlichung vorgenommen werden. Widerruft der Betroffene seine Einwilligung, ist die Veröffentlichung in der Weise zu ändern, dass ein Rückschluss auf den Betroffenen nicht mehr möglich ist.Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (Paragraph 3, Ziffer 14,) ausgeschlossen werden kann. Für Schulen als statistische Einheit ist jedoch abgesehen von den in Paragraph 18, Absatz eins, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, genannten Zwecken jedenfalls ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gegeben. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger Einwilligung des Betroffenen (Paragraph 3, Ziffer 14,) im Sinne des Artikel 4, Ziffer 11, in Verbindung mit Artikel 7, der Datenschutz-Grundverordnung die Veröffentlichung vorgenommen werden. Widerruft der Betroffene seine Einwilligung, ist die Veröffentlichung in der Weise zu ändern, dass ein Rückschluss auf den Betroffenen nicht mehr möglich ist.
  4. (3)Absatz 3Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise der Betroffenen über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen.
  5. (4)Absatz 4Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, ihre Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme im Bereich der Bundesstatistik unverzüglich der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 17.12.2009 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, angeordnete (§ 4 Abs. 1) und alle anderen Statistiken sowie deren Konzepte, Definitionen und Erläuterungen unverzüglich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, angeordnete (Paragraph 4, Absatz eins,) und alle anderen Statistiken sowie deren Konzepte, Definitionen und Erläuterungen unverzüglich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, daß ein Rückschluß auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, daß der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Kann ein Rückschluß nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betroffenen die Veröffentlichung vorgenommen werden.
  3. (2)Absatz 2Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (§ 3 Z 14) ausgeschlossen werden kann. Für Schulen als statistische Einheit ist jedoch abgesehen von den in § 18 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, genannten Zwecken jedenfalls ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gegeben. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger Einwilligung des Betroffenen (§ 3 Z 14) im Sinne des Art. 4 Z 11 in Verbindung mit Art. 7 der Datenschutz-Grundverordnung die Veröffentlichung vorgenommen werden. Widerruft der Betroffene seine Einwilligung, ist die Veröffentlichung in der Weise zu ändern, dass ein Rückschluss auf den Betroffenen nicht mehr möglich ist.Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (Paragraph 3, Ziffer 14,) ausgeschlossen werden kann. Für Schulen als statistische Einheit ist jedoch abgesehen von den in Paragraph 18, Absatz eins, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, genannten Zwecken jedenfalls ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gegeben. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger Einwilligung des Betroffenen (Paragraph 3, Ziffer 14,) im Sinne des Artikel 4, Ziffer 11, in Verbindung mit Artikel 7, der Datenschutz-Grundverordnung die Veröffentlichung vorgenommen werden. Widerruft der Betroffene seine Einwilligung, ist die Veröffentlichung in der Weise zu ändern, dass ein Rückschluss auf den Betroffenen nicht mehr möglich ist.
  4. (3)Absatz 3Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise der Betroffenen über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen.
  5. (4)Absatz 4Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, ihre Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme im Bereich der Bundesstatistik unverzüglich der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Kenntnis zu bringen.

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