§ 19 BstatG Veröffentlichung von Statistiken

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, angeordnete (§ 4 Abs. 1) und alle anderen Statistiken sowie deren Konzepte, Definitionen und Erläuterungen unverzüglich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.

(2) Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, daßdass ein RückschlußRückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (§ 3 Z 14) ausgeschlossen werden kann. Für Schulen als statistische Einheit ist jedoch abgesehen von den in § 18 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, es sei dennBGBl. I Nr. 20/2021, daß der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben keingenannten Zwecken jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse hatGeheimhaltungsinteresse gegeben. Kann ein RückschlußRückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher ZustimmungEinwilligung des Betroffenen (§ 3 Z 14) im Sinne des Art. 4 Z 11 in Verbindung mit Art. 7 der Datenschutz-Grundverordnung die Veröffentlichung vorgenommen werden. Widerruft der Betroffene seine Einwilligung, ist die Veröffentlichung in der Weise zu ändern, dass ein Rückschluss auf den Betroffenen nicht mehr möglich ist.

(3) Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise der Betroffenen über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen.

(4) Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, ihre Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme im Bereich der Bundesstatistik unverzüglich der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 17.12.2009 bis 31.12.2021

(1) Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, angeordnete (§ 4 Abs. 1) und alle anderen Statistiken sowie deren Konzepte, Definitionen und Erläuterungen unverzüglich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.

(2) Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, daßdass ein RückschlußRückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (§ 3 Z 14) ausgeschlossen werden kann. Für Schulen als statistische Einheit ist jedoch abgesehen von den in § 18 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, es sei dennBGBl. I Nr. 20/2021, daß der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben keingenannten Zwecken jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse hatGeheimhaltungsinteresse gegeben. Kann ein RückschlußRückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher ZustimmungEinwilligung des Betroffenen (§ 3 Z 14) im Sinne des Art. 4 Z 11 in Verbindung mit Art. 7 der Datenschutz-Grundverordnung die Veröffentlichung vorgenommen werden. Widerruft der Betroffene seine Einwilligung, ist die Veröffentlichung in der Weise zu ändern, dass ein Rückschluss auf den Betroffenen nicht mehr möglich ist.

(3) Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise der Betroffenen über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen.

(4) Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, ihre Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme im Bereich der Bundesstatistik unverzüglich der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Kenntnis zu bringen.

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