§ 46 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2004 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung

§ 46. § 24a istSoweit in diesem Bundesgesetz auf Organisationsänderungen zwischen dem 1. Juli 2002andere Bundesgesetze verwiesen wird und dem Ablaufnicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung laufenden Funktionsperiode der davon betroffenen Personalvertretungsorgane nichtjeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 04.08.2003

In Kraft vom 14.08.2002 bis 04.08.2003
Übergangsbestimmung

§ 46. § 24a istSoweit in diesem Bundesgesetz auf Organisationsänderungen zwischen dem 1. Juli 2002andere Bundesgesetze verwiesen wird und dem Ablaufnicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung laufenden Funktionsperiode der davon betroffenen Personalvertretungsorgane nichtjeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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