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§ 46. § 24a istSoweit in diesem Bundesgesetz auf Organisationsänderungen zwischen dem 1. Juli 2002andere Bundesgesetze verwiesen wird und dem Ablaufnicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung laufenden Funktionsperiode der davon betroffenen Personalvertretungsorgane nichtjeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 46. § 24a istSoweit in diesem Bundesgesetz auf Organisationsänderungen zwischen dem 1. Juli 2002andere Bundesgesetze verwiesen wird und dem Ablaufnicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung laufenden Funktionsperiode der davon betroffenen Personalvertretungsorgane nichtjeweils geltenden Fassung anzuwenden.