§ 42c PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen TätigkeitsdauerTätigkeitsperiode bleibt der Personalvertretungsorgane nimmtzum Zeitpunkt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c inAuflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding und der bis zum 30. September 2007 geltenden FassungÜbernahme von dessen Aufgabenbereich durch das Bezirkspolizeikommando Grieskirchen beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kulturbetroffenen Bezirkspolizeikommando Eferding eingerichtete ZentralausschussDienststellenausschuss für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im SinneBediensteten des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die Aufgaben weiter wahr, die dem ab 1. Oktober 2007 gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Zentralausschuss für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zukommenöffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(2) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die im Bereich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Institute, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen InstituteDer Dienststellenausschuss nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, am 30Abs. September 2007 eingerichteten Dienststellenausschüsse1 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen mit der Maßgabe weiter wahr, die den Dienststellenausschüssen bei den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 zukommen.dass

1.

zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die Bezirkspolizeikommandantin oder der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen ist,

2.

neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen oder des Dienststellenausschusses des ehemaligen Bezirkspolizeikommandos Eferding besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.08.2014

(1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen TätigkeitsdauerTätigkeitsperiode bleibt der Personalvertretungsorgane nimmtzum Zeitpunkt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c inAuflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding und der bis zum 30. September 2007 geltenden FassungÜbernahme von dessen Aufgabenbereich durch das Bezirkspolizeikommando Grieskirchen beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kulturbetroffenen Bezirkspolizeikommando Eferding eingerichtete ZentralausschussDienststellenausschuss für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im SinneBediensteten des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die Aufgaben weiter wahr, die dem ab 1. Oktober 2007 gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Zentralausschuss für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zukommenöffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(2) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die im Bereich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Institute, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen InstituteDer Dienststellenausschuss nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, am 30Abs. September 2007 eingerichteten Dienststellenausschüsse1 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen mit der Maßgabe weiter wahr, die den Dienststellenausschüssen bei den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 zukommen.dass

1.

zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die Bezirkspolizeikommandantin oder der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen ist,

2.

neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen oder des Dienststellenausschusses des ehemaligen Bezirkspolizeikommandos Eferding besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

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