§ 42c PVG Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nimmt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c in der bis zum 30. September 2007 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtete Zentralausschuss für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die Aufgaben weiter wahr, die dem ab 1. Oktober 2007 gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Zentralausschuss für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zukommen.Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nimmt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, in der bis zum 30. September 2007 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtete Zentralausschuss für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, die Aufgaben weiter wahr, die dem ab 1. Oktober 2007 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Zentralausschuss für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zukommen.
  2. (2)Absatz 2Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die im Bereich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Institute, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Institute nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, am 30. September 2007 eingerichteten Dienststellenausschüsse die Aufgaben weiter wahr, die den Dienststellenausschüssen bei den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 zukommen.Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die im Bereich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Institute, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Institute nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, am 30. September 2007 eingerichteten Dienststellenausschüsse die Aufgaben weiter wahr, die den Dienststellenausschüssen bei den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 zukommen.
  3. (1)Absatz einsFür den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch das Bezirkspolizeikommando Grieskirchen beim betroffenen Bezirkspolizeikommando Eferding eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
  4. (2)Absatz 2Der Dienststellenausschuss nach Abs. 1 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen mit der Maßgabe weiter wahr, dassDer Dienststellenausschuss nach Absatz eins, nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen mit der Maßgabe weiter wahr, dass
    1. 1.Ziffer einszuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die Bezirkspolizeikommandantin oder der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen ist,
    2. 2.Ziffer 2neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen oder des Dienststellenausschusses des ehemaligen Bezirkspolizeikommandos Eferding besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.08.2014
  1. (1)Absatz einsFür den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nimmt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c in der bis zum 30. September 2007 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtete Zentralausschuss für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die Aufgaben weiter wahr, die dem ab 1. Oktober 2007 gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Zentralausschuss für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zukommen.Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nimmt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, in der bis zum 30. September 2007 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtete Zentralausschuss für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, die Aufgaben weiter wahr, die dem ab 1. Oktober 2007 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Zentralausschuss für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zukommen.
  2. (2)Absatz 2Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die im Bereich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Institute, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Institute nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, am 30. September 2007 eingerichteten Dienststellenausschüsse die Aufgaben weiter wahr, die den Dienststellenausschüssen bei den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 zukommen.Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die im Bereich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Institute, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Institute nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, am 30. September 2007 eingerichteten Dienststellenausschüsse die Aufgaben weiter wahr, die den Dienststellenausschüssen bei den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 zukommen.
  3. (1)Absatz einsFür den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch das Bezirkspolizeikommando Grieskirchen beim betroffenen Bezirkspolizeikommando Eferding eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
  4. (2)Absatz 2Der Dienststellenausschuss nach Abs. 1 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen mit der Maßgabe weiter wahr, dassDer Dienststellenausschuss nach Absatz eins, nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen mit der Maßgabe weiter wahr, dass
    1. 1.Ziffer einszuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die Bezirkspolizeikommandantin oder der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen ist,
    2. 2.Ziffer 2neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen oder des Dienststellenausschusses des ehemaligen Bezirkspolizeikommandos Eferding besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

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