§ 42b PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Für alle beim Bundesministerium für Inneres bereits eingerichteten oder ab 1. Juli 2005 einzurichtenden Personalvertretungsorgane sind für den Rest der laufenden gesetzlichen TätigkeitsdauerTätigkeitsperiode bleibt der Personalvertretungsorgane Neuwahlen durchzuführen. § 20 ist anzuwenden.

(2) Die Personalvertretungen bei Polizeiinspektionen aufzum Zeitpunkt der Auflösung des politischen Bezirks- Wien Umgebung und Stadtebene gelten fürder Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch die DurchführungBezirke Tulln, Korneuburg, St. Pölten-Land und Bruck an der Neuwahl nach Abs. 1 mit der Personalvertretung bei dem betreffenden Bezirks- oder Stadtpolizeikommando als zusammengefasst im Sinne des § 4 Abs. 1. Darüber hinausgehende Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 sind längstens bis 31. August 2005 zu erlassen. Die Erlassung der Verordnungen sowie die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen für den ZentralausschussLeitha beim betroffenen Bezirkspolizeikommando Wien Umgebung eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens erfolgt von den Zentralausschüssen gemäß § 42a Abs. 1 Z 1 im Einvernehmenin seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(32) Die §§ 24 und 24a sindDer Dienststellenausschuss nach Abs. 1 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des jeweiligen neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe anzuwendenweiter wahr, dass sämtliche Wahlausschüsse vom jeweils zuständigen Zentralausschuss gemäß § 42a Abs. 1 Z 1

1.

zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Bezirkspolizeikommandantin oder der jeweilige Bezirkspolizeikommandant des übernehmenden Bezirks ist,

2.

neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses des übernehmenden Bezirkspolizeikommandos oder des Dienststellenausschusses des ehemaligen Bezirkspolizeikommandos Wien Umgebung besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

(3) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des politischen Bezirks Wien Umgebung und 2der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch die Bezirke Tulln, Korneuburg, St. Pölten-Land und Bruck an der Leitha bei der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde Wien Umgebung eingerichtete Dienststellenausschuss für die Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen in sinngemäßer Anwendungseinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(4) Der Dienststellenausschuss nach Abs. 3 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich der §§ 16ff zu bestellen sind. Beijeweiligen neuen Bezirksverwaltungsbehörde mit der Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist auf das Verhältnis der Mandatsstärken der in den jeweiligen bisherigen Personalvertretungsorganen vertretenen Wählergruppen Bedacht zu nehmen. § 34 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.Maßgabe weiter wahr, dass

1.

zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Bezirkshauptfrau oder der jeweilige Bezirkshauptmann des übernehmenden Bezirks ist,

2.

neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses der übernehmenden Bezirksverwaltungsbehörde oder des Dienststellenausschusses der ehemaligen Bezirksverwaltungsbehörde Wien Umgebung besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.03.2019

(1) Für alle beim Bundesministerium für Inneres bereits eingerichteten oder ab 1. Juli 2005 einzurichtenden Personalvertretungsorgane sind für den Rest der laufenden gesetzlichen TätigkeitsdauerTätigkeitsperiode bleibt der Personalvertretungsorgane Neuwahlen durchzuführen. § 20 ist anzuwenden.

(2) Die Personalvertretungen bei Polizeiinspektionen aufzum Zeitpunkt der Auflösung des politischen Bezirks- Wien Umgebung und Stadtebene gelten fürder Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch die DurchführungBezirke Tulln, Korneuburg, St. Pölten-Land und Bruck an der Neuwahl nach Abs. 1 mit der Personalvertretung bei dem betreffenden Bezirks- oder Stadtpolizeikommando als zusammengefasst im Sinne des § 4 Abs. 1. Darüber hinausgehende Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 sind längstens bis 31. August 2005 zu erlassen. Die Erlassung der Verordnungen sowie die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen für den ZentralausschussLeitha beim betroffenen Bezirkspolizeikommando Wien Umgebung eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens erfolgt von den Zentralausschüssen gemäß § 42a Abs. 1 Z 1 im Einvernehmenin seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(32) Die §§ 24 und 24a sindDer Dienststellenausschuss nach Abs. 1 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des jeweiligen neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe anzuwendenweiter wahr, dass sämtliche Wahlausschüsse vom jeweils zuständigen Zentralausschuss gemäß § 42a Abs. 1 Z 1

1.

zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Bezirkspolizeikommandantin oder der jeweilige Bezirkspolizeikommandant des übernehmenden Bezirks ist,

2.

neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses des übernehmenden Bezirkspolizeikommandos oder des Dienststellenausschusses des ehemaligen Bezirkspolizeikommandos Wien Umgebung besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

(3) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des politischen Bezirks Wien Umgebung und 2der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch die Bezirke Tulln, Korneuburg, St. Pölten-Land und Bruck an der Leitha bei der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde Wien Umgebung eingerichtete Dienststellenausschuss für die Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen in sinngemäßer Anwendungseinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(4) Der Dienststellenausschuss nach Abs. 3 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich der §§ 16ff zu bestellen sind. Beijeweiligen neuen Bezirksverwaltungsbehörde mit der Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist auf das Verhältnis der Mandatsstärken der in den jeweiligen bisherigen Personalvertretungsorganen vertretenen Wählergruppen Bedacht zu nehmen. § 34 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.Maßgabe weiter wahr, dass

1.

zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Bezirkshauptfrau oder der jeweilige Bezirkshauptmann des übernehmenden Bezirks ist,

2.

neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses der übernehmenden Bezirksverwaltungsbehörde oder des Dienststellenausschusses der ehemaligen Bezirksverwaltungsbehörde Wien Umgebung besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

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