§ 42 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 42,

Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen LandeslehrerLandeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296BGBl. Nr. 296/1985, § 1 des LandesvertragslehrergesetzesLandesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172BGBl. Nr. 172/1966, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen LandesvertragslehrergesetzesLandesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass Die Vorschriften der Abschnitte römisch eins und römisch IV und des Paragraph 36, finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, Paragraph eins, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, und Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass

1.

für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für

a)

allgemein bildende Pflichtschulen und Schulcluster eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist,

b)

die Fälle, in denen ein Schulcluster allgemein bildende Pflichtschulen verschiedener politischer Bezirke umfasst, der Dienststellenausschuss bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Wirkungsbereich diejenige Pflichtschule liegt, der zum Stichtag der letzten Personalvertretungswahl die meisten wahlberechtigten Landeslehrerinnen und Landeslehrer angehört haben,

und die Bestimmung des § 4 bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle hierbei sinngemäße Anwendung findet, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist,

c)

allgemein bildende Pflichtschulen und Berufsschulen die jeweils zuständigen Zentralausschüsse abweichend von § 13 Abs. 1a selbstständig vorzugehen haben;

2.

für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen sowie für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Berufsschulen je ein Zentralausschuss bei der Bildungsdirektion und für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;

3.

der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf Angelegenheiten der Bundesvollziehung erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Bildungsdirektionen auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;

4.

insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;

5.

die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;

6.

die Leiterinnen oder Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiterinnen oder Leiter von allgemeinbildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;

7.

Landeslehrerinnen oder Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Lehrerinnen oder Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt sind;

8.

für an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrerinnen und Landeslehrer der Dienststellenausschuss der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der für die Landeslehrerin oder den Landeslehrer vor ihrer oder seiner Versetzung zuständig war;

9.

die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 das Land zu tragen hat.

  1. 1.Ziffer einsfür die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für
    1. a)Litera aallgemein bildende Pflichtschulen und Schulcluster eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist,
    2. b)Litera bdie Fälle, in denen ein Schulcluster allgemein bildende Pflichtschulen verschiedener politischer Bezirke umfasst, der Dienststellenausschuss bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Wirkungsbereich diejenige Pflichtschule liegt, der zum Stichtag der letzten Personalvertretungswahl die meisten wahlberechtigten Landeslehrerinnen und Landeslehrer angehört haben,und die Bestimmung des § 4 bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle hierbei sinngemäße Anwendung findet, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist,und die Bestimmung des Paragraph 4, bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle hierbei sinngemäße Anwendung findet, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist,
    3. c)Litera callgemein bildende Pflichtschulen und Berufsschulen die jeweils zuständigen Zentralausschüsse abweichend von § 13 Abs. 1a selbstständig vorzugehen haben;allgemein bildende Pflichtschulen und Berufsschulen die jeweils zuständigen Zentralausschüsse abweichend von Paragraph 13, Absatz eins a, selbstständig vorzugehen haben;
  2. 2.Ziffer 2für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen sowie für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Berufsschulen je ein Zentralausschuss bei der Bildungsdirektion und für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;
  3. 3.Ziffer 3der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf Angelegenheiten der Bundesvollziehung erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Bildungsdirektionen auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;
  4. 4.Ziffer 4insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;insoweit nach Abschnitt römisch eins und römisch IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;
  5. 5.Ziffer 5die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;
  6. 6.Ziffer 6die Leiterinnen oder Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiterinnen oder Leiter von allgemeinbildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;
  7. 7.Ziffer 7Landeslehrerinnen oder Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Lehrerinnen oder Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt sind;
  8. 8.Ziffer 8für an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrerinnen und Landeslehrer der Dienststellenausschuss der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der für die Landeslehrerin oder den Landeslehrer vor ihrer oder seiner Versetzung zuständig war;
  9. 9.Ziffer 9die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 das Land zu tragen hat.die Kosten gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 das Land zu tragen hat.

Stand vor dem 22.07.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 22.07.2024
Paragraph 42,

Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen LandeslehrerLandeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296BGBl. Nr. 296/1985, § 1 des LandesvertragslehrergesetzesLandesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172BGBl. Nr. 172/1966, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen LandesvertragslehrergesetzesLandesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass Die Vorschriften der Abschnitte römisch eins und römisch IV und des Paragraph 36, finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, Paragraph eins, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, und Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass

1.

für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für

a)

allgemein bildende Pflichtschulen und Schulcluster eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist,

b)

die Fälle, in denen ein Schulcluster allgemein bildende Pflichtschulen verschiedener politischer Bezirke umfasst, der Dienststellenausschuss bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Wirkungsbereich diejenige Pflichtschule liegt, der zum Stichtag der letzten Personalvertretungswahl die meisten wahlberechtigten Landeslehrerinnen und Landeslehrer angehört haben,

und die Bestimmung des § 4 bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle hierbei sinngemäße Anwendung findet, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist,

c)

allgemein bildende Pflichtschulen und Berufsschulen die jeweils zuständigen Zentralausschüsse abweichend von § 13 Abs. 1a selbstständig vorzugehen haben;

2.

für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen sowie für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Berufsschulen je ein Zentralausschuss bei der Bildungsdirektion und für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;

3.

der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf Angelegenheiten der Bundesvollziehung erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Bildungsdirektionen auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;

4.

insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;

5.

die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;

6.

die Leiterinnen oder Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiterinnen oder Leiter von allgemeinbildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;

7.

Landeslehrerinnen oder Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Lehrerinnen oder Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt sind;

8.

für an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrerinnen und Landeslehrer der Dienststellenausschuss der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der für die Landeslehrerin oder den Landeslehrer vor ihrer oder seiner Versetzung zuständig war;

9.

die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 das Land zu tragen hat.

  1. 1.Ziffer einsfür die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für
    1. a)Litera aallgemein bildende Pflichtschulen und Schulcluster eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist,
    2. b)Litera bdie Fälle, in denen ein Schulcluster allgemein bildende Pflichtschulen verschiedener politischer Bezirke umfasst, der Dienststellenausschuss bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Wirkungsbereich diejenige Pflichtschule liegt, der zum Stichtag der letzten Personalvertretungswahl die meisten wahlberechtigten Landeslehrerinnen und Landeslehrer angehört haben,und die Bestimmung des § 4 bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle hierbei sinngemäße Anwendung findet, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist,und die Bestimmung des Paragraph 4, bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle hierbei sinngemäße Anwendung findet, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist,
    3. c)Litera callgemein bildende Pflichtschulen und Berufsschulen die jeweils zuständigen Zentralausschüsse abweichend von § 13 Abs. 1a selbstständig vorzugehen haben;allgemein bildende Pflichtschulen und Berufsschulen die jeweils zuständigen Zentralausschüsse abweichend von Paragraph 13, Absatz eins a, selbstständig vorzugehen haben;
  2. 2.Ziffer 2für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen sowie für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Berufsschulen je ein Zentralausschuss bei der Bildungsdirektion und für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;
  3. 3.Ziffer 3der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf Angelegenheiten der Bundesvollziehung erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Bildungsdirektionen auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;
  4. 4.Ziffer 4insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;insoweit nach Abschnitt römisch eins und römisch IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;
  5. 5.Ziffer 5die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;
  6. 6.Ziffer 6die Leiterinnen oder Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiterinnen oder Leiter von allgemeinbildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;
  7. 7.Ziffer 7Landeslehrerinnen oder Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Lehrerinnen oder Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt sind;
  8. 8.Ziffer 8für an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrerinnen und Landeslehrer der Dienststellenausschuss der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der für die Landeslehrerin oder den Landeslehrer vor ihrer oder seiner Versetzung zuständig war;
  9. 9.Ziffer 9die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 das Land zu tragen hat.die Kosten gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 das Land zu tragen hat.

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