§ 41a PVG Kanzleigeschäfte

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu führen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten