§ 41a PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu führen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu führen.

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