§ 41a PVG Kanzleigeschäfte

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
§ 41a.Paragraph 41 a,

Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzleramt zu führen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.03.2025
§ 41a.Paragraph 41 a,

Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzleramt zu führen.

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