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(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland nicht anzuwenden, wenn diese Bediensteten weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines Landesden unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.
(2) Wahlberechtigte Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post nach § 20 Abs. 7 oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland nicht anzuwenden, wenn diese Bediensteten weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines Landesden unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.
(2) Wahlberechtigte Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post nach § 20 Abs. 7 oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.