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Vertrauenspersonen
§ 30. (1) In Dienststellen, in denen gemäß § 8 Abs. 1 keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete beschäftigt sindangehören, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig eine Vertretung zu wählen. § 8 Abs. 3 gilt sinngemäßund 4 ist anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen Vertrauenspersonen zu bestellen sind, sinngemäße Anwendung.
Vertrauenspersonen
§ 30. (1) In Dienststellen, in denen gemäß § 8 Abs. 1 keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete beschäftigt sindangehören, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig eine Vertretung zu wählen. § 8 Abs. 3 gilt sinngemäßund 4 ist anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen Vertrauenspersonen zu bestellen sind, sinngemäße Anwendung.