§ 30 PVG Vertrauenspersonen

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 30, (1) In Dienststellen, in denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete beschäftigt sind, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig eine Vertretung zu wählen. Paragraph 8, Absatz 3, gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsIn Dienststellen, in denen gemäß § 8 Abs. 1 keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete angehören, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig eine Vertretung zu wählen. § 8 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.In Dienststellen, in denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete angehören, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig eine Vertretung zu wählen. Paragraph 8, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen Vertrauenspersonen zu bestellen sind, sinngemäße Anwendung.

Stand vor dem 08.08.1995

In Kraft vom 17.07.1987 bis 08.08.1995
Paragraph 30, (1) In Dienststellen, in denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete beschäftigt sind, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig eine Vertretung zu wählen. Paragraph 8, Absatz 3, gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsIn Dienststellen, in denen gemäß § 8 Abs. 1 keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete angehören, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig eine Vertretung zu wählen. § 8 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.In Dienststellen, in denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete angehören, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig eine Vertretung zu wählen. Paragraph 8, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen Vertrauenspersonen zu bestellen sind, sinngemäße Anwendung.

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