§ 28 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. § 27 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Kommt der AusschußAusschuss zu dem Ergebnis, daßdass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.

(3) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen AusschußAusschuss und falls dieser nicht mehr besteht, dem ZentralausschußZentralausschuss.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 17.07.1987 bis 18.08.2009

(1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. § 27 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Kommt der AusschußAusschuss zu dem Ergebnis, daßdass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.

(3) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen AusschußAusschuss und falls dieser nicht mehr besteht, dem ZentralausschußZentralausschuss.

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