§ 24b PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 24 b,

Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 ein DienststellenausschußDienststellenausschuss zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen. Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ein DienststellenausschußDienststellenausschuss zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 31.07.1979 bis 18.08.2009
Paragraph 24 b,

Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 ein DienststellenausschußDienststellenausschuss zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen. Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ein DienststellenausschußDienststellenausschuss zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten