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§ 21 ist auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschußZentral)wahlausschuss sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum WahlausschußWahlausschuss an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes das Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die oder der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandt hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie daßdass das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschußZentral)wahlausschuss vom ZentralwahlausschußZentralwahlausschuss auch von Amts wegen festgestellt werden kann. § 26 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 21 ist auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschußZentral)wahlausschuss sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum WahlausschußWahlausschuss an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes das Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die oder der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandt hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie daßdass das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschußZentral)wahlausschuss vom ZentralwahlausschußZentralwahlausschuss auch von Amts wegen festgestellt werden kann. § 26 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.