§ 19 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999

§ 21 ist auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschußZentral)wahlausschuss sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum WahlausschußWahlausschuss an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes das Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die oder der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandt hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie daßdass das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschußZentral)wahlausschuss vom ZentralwahlausschußZentralwahlausschuss auch von Amts wegen festgestellt werden kann. § 26 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 17.07.1987 bis 18.08.2009

§ 21 ist auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschußZentral)wahlausschuss sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum WahlausschußWahlausschuss an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes das Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die oder der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandt hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie daßdass das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschußZentral)wahlausschuss vom ZentralwahlausschußZentralwahlausschuss auch von Amts wegen festgestellt werden kann. § 26 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

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