§ 18 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein ZentralwahlausschußZentralwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom ZentralausschußZentralausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom ZentralausschußZentralausschuss zu bestellen; sie müssen zum ZentralausschußZentralausschuss wählbar sein. Im übrigenÜbrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäße Anwendung.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 14.04.1967 bis 18.08.2009

(1) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein ZentralwahlausschußZentralwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom ZentralausschußZentralausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom ZentralausschußZentralausschuss zu bestellen; sie müssen zum ZentralausschußZentralausschuss wählbar sein. Im übrigenÜbrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäße Anwendung.

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