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(1) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein ZentralwahlausschußZentralwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom ZentralausschußZentralausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom ZentralausschußZentralausschuss zu bestellen; sie müssen zum ZentralausschußZentralausschuss wählbar sein. Im übrigenÜbrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäße Anwendung.
(1) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein ZentralwahlausschußZentralwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom ZentralausschußZentralausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom ZentralausschußZentralausschuss zu bestellen; sie müssen zum ZentralausschußZentralausschuss wählbar sein. Im übrigenÜbrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäße Anwendung.