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Die Bestimmungen des Artikels IV des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches, BGBl. Nr. 302/1968, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung sind auf die Lieferungen und den Eigenverbrauch von alkoholischen Getränken, wenn diese Vorgänge vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind, sowie auf die Einfuhr von alkoholischen Getränken, bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 vor dem 1. Jänner 1973 liegt, weiterhin anzuwenden. Die Bestimmungen des Artikels römisch IV des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968,, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung sind auf die Lieferungen und den Eigenverbrauch von alkoholischen Getränken, wenn diese Vorgänge vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind, sowie auf die Einfuhr von alkoholischen Getränken, bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß Paragraph 6, des Zollgesetzes 1955 vor dem 1. Jänner 1973 liegt, weiterhin anzuwenden.
Die Bestimmungen des Artikels IV des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches, BGBl. Nr. 302/1968, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung sind auf die Lieferungen und den Eigenverbrauch von alkoholischen Getränken, wenn diese Vorgänge vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind, sowie auf die Einfuhr von alkoholischen Getränken, bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 vor dem 1. Jänner 1973 liegt, weiterhin anzuwenden. Die Bestimmungen des Artikels römisch IV des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968,, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung sind auf die Lieferungen und den Eigenverbrauch von alkoholischen Getränken, wenn diese Vorgänge vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind, sowie auf die Einfuhr von alkoholischen Getränken, bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß Paragraph 6, des Zollgesetzes 1955 vor dem 1. Jänner 1973 liegt, weiterhin anzuwenden.