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Die Bestimmungen des Artikels IV des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches, BGBl. Nr. 302/1968, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung treten – unbeschadet der Bestimmung des § 17 – außer Kraft. Die Bestimmungen des Artikels römisch IV des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968,, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung treten – unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 17, – außer Kraft.
Die Bestimmungen des Artikels IV des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches, BGBl. Nr. 302/1968, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung treten – unbeschadet der Bestimmung des § 17 – außer Kraft. Die Bestimmungen des Artikels römisch IV des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968,, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung treten – unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 17, – außer Kraft.