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(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Lieferungen und den Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) von alkoholischen Getränken, die nach dem 31. Dezember 1972 bewirkt werden, sowie auf die Einfuhr von alkoholischen Getränken (§ 1 Abs. 1 Z 3), bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem 31. Dezember 1972 liegt, anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Lieferungen und den Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) von alkoholischen Getränken, die nach dem 31. Dezember 1972 bewirkt werden, sowie auf die Einfuhr von alkoholischen Getränken (§ 1 Abs. 1 Z 3), bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem 31. Dezember 1972 liegt, anzuwenden.