§ 13 AlkAbgG 1973 (weggefallen)

Alkoholabgabegesetz 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) In der Anmeldung im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen hat der Anmelder bei der Abfertigung steuerbarer Waren zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr auch alle für die Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Angaben, insbesondere über den Zollwert oder das Entgelt für die alkoholischen Getränke sowie die Kosten nach § 4 Abs. 4 § 13 AlkAbgG 1973zu machen seit 31.12.2018 weggefallen. In den Fällen einer Vormerkrechnung müssen diese Angaben für die entnommenen Waren in der für die Abrechnung abzugebenden Anmeldung (Abmeldung) enthalten sein. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Anmelder insbesondere durch Vorlage der Handelsrechnung und der Rechnungen über die Kosten nachzuweisen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe von alkoholischen Getränken sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955.

(3) Bei der Einfuhr obliegt die Erhebung der Abgabe von alkoholischen Getränken den Zollämtern.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.2018
(1) In der Anmeldung im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen hat der Anmelder bei der Abfertigung steuerbarer Waren zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr auch alle für die Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Angaben, insbesondere über den Zollwert oder das Entgelt für die alkoholischen Getränke sowie die Kosten nach § 4 Abs. 4 § 13 AlkAbgG 1973zu machen seit 31.12.2018 weggefallen. In den Fällen einer Vormerkrechnung müssen diese Angaben für die entnommenen Waren in der für die Abrechnung abzugebenden Anmeldung (Abmeldung) enthalten sein. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Anmelder insbesondere durch Vorlage der Handelsrechnung und der Rechnungen über die Kosten nachzuweisen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe von alkoholischen Getränken sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955.

(3) Bei der Einfuhr obliegt die Erhebung der Abgabe von alkoholischen Getränken den Zollämtern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten