§ 13 AlkAbgG 1973 (weggefallen)

Alkoholabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Anmeldung im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen hat der Anmelder bei der Abfertigung steuerbarer Waren zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr auch alle für die Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Angaben, insbesondere über den Zollwert oder das Entgelt für die alkoholischen Getränke sowie die Kosten nach § 4 Abs. 4 zu machen. In den Fällen einer Vormerkrechnung müssen diese Angaben für die entnommenen Waren in der für die Abrechnung abzugebenden Anmeldung (Abmeldung) enthalten sein. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Anmelder insbesondere durch Vorlage der Handelsrechnung und der Rechnungen über die Kosten nachzuweisen.In der Anmeldung im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen hat der Anmelder bei der Abfertigung steuerbarer Waren zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr auch alle für die Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Angaben, insbesondere über den Zollwert oder das Entgelt für die alkoholischen Getränke sowie die Kosten nach Paragraph 4, Absatz 4, zu machen. In den Fällen einer Vormerkrechnung müssen diese Angaben für die entnommenen Waren in der für die Abrechnung abzugebenden Anmeldung (Abmeldung) enthalten sein. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Anmelder insbesondere durch Vorlage der Handelsrechnung und der Rechnungen über die Kosten nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe von alkoholischen Getränken sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955.
  3. (3)Absatz 3Bei der Einfuhr obliegt die Erhebung der Abgabe von alkoholischen Getränken den Zollämtern.
§ 13 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsIn der Anmeldung im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen hat der Anmelder bei der Abfertigung steuerbarer Waren zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr auch alle für die Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Angaben, insbesondere über den Zollwert oder das Entgelt für die alkoholischen Getränke sowie die Kosten nach § 4 Abs. 4 zu machen. In den Fällen einer Vormerkrechnung müssen diese Angaben für die entnommenen Waren in der für die Abrechnung abzugebenden Anmeldung (Abmeldung) enthalten sein. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Anmelder insbesondere durch Vorlage der Handelsrechnung und der Rechnungen über die Kosten nachzuweisen.In der Anmeldung im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen hat der Anmelder bei der Abfertigung steuerbarer Waren zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr auch alle für die Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Angaben, insbesondere über den Zollwert oder das Entgelt für die alkoholischen Getränke sowie die Kosten nach Paragraph 4, Absatz 4, zu machen. In den Fällen einer Vormerkrechnung müssen diese Angaben für die entnommenen Waren in der für die Abrechnung abzugebenden Anmeldung (Abmeldung) enthalten sein. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Anmelder insbesondere durch Vorlage der Handelsrechnung und der Rechnungen über die Kosten nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe von alkoholischen Getränken sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955.
  3. (3)Absatz 3Bei der Einfuhr obliegt die Erhebung der Abgabe von alkoholischen Getränken den Zollämtern.
§ 13 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen.

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