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(2) Hat der Unternehmer zunächst nach der Ist-Einnahme versteuert, so ist der Wechsel der Besteuerungsart nur über Antrag und unter der Auflage zu gestatten, daß der Unternehmer die Entgelte, die für frühere Lieferungen nachträglich eingehen, bei der Vereinnahmung versteuert. Der Übergang von der Besteuerungsart nach der Soll-Einnahme zu derjenigen nach der Ist-Einnahme ist nur unter der Auflage zu gestatten, daß der Unternehmer die für spätere Lieferungen bereits vereinnahmten Entgelte zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt versteuert. Der Wechsel in der Besteuerungsart ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
(2) Hat der Unternehmer zunächst nach der Ist-Einnahme versteuert, so ist der Wechsel der Besteuerungsart nur über Antrag und unter der Auflage zu gestatten, daß der Unternehmer die Entgelte, die für frühere Lieferungen nachträglich eingehen, bei der Vereinnahmung versteuert. Der Übergang von der Besteuerungsart nach der Soll-Einnahme zu derjenigen nach der Ist-Einnahme ist nur unter der Auflage zu gestatten, daß der Unternehmer die für spätere Lieferungen bereits vereinnahmten Entgelte zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt versteuert. Der Wechsel in der Besteuerungsart ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.