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(2) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung festsetzen, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages die Vorauszahlung nicht oder nicht vollständig entrichtet hat; als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der zehnte Tag des zweitfolgenden Kalendermonates nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wird.
(3) Die Vorauszahlung ist eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(4) Unternehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres für zwei oder mehrere Vorauszahlungszeiträume keine oder zu niedrige Vorauszahlungen geleistet haben, können vom Finanzamt aufgefordert werden, binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Vorauszahlungszeitraumes Voranmeldungen abzugeben. Aus den Voranmeldungen müssen die vereinbarten (vereinnahmten) Entgelte für abgabepflichtige und für abgabefreie Umsätze zu ersehen sein. § 9 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Die Voranmeldung gilt als Abgabenerklärung.
(5) Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Abgabenerklärung abzugeben. Hat der Unternehmer gemäß § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 als Veranlagungszeitraum das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr gewählt, so hat die Abgabenerklärung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 20 Abs. 3 und des § 21 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen. § 134 der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Hat der Unternehmer gemäß § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 als Veranlagungszeitraum das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr gewählt, so sind § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 4 zweiter Satz des Umsatzsteuergesetzes 1972 sinngemäß anzuwenden. Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 abweichende Fälligkeit begründet.
(2) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung festsetzen, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages die Vorauszahlung nicht oder nicht vollständig entrichtet hat; als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der zehnte Tag des zweitfolgenden Kalendermonates nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wird.
(3) Die Vorauszahlung ist eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(4) Unternehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres für zwei oder mehrere Vorauszahlungszeiträume keine oder zu niedrige Vorauszahlungen geleistet haben, können vom Finanzamt aufgefordert werden, binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Vorauszahlungszeitraumes Voranmeldungen abzugeben. Aus den Voranmeldungen müssen die vereinbarten (vereinnahmten) Entgelte für abgabepflichtige und für abgabefreie Umsätze zu ersehen sein. § 9 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Die Voranmeldung gilt als Abgabenerklärung.
(5) Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Abgabenerklärung abzugeben. Hat der Unternehmer gemäß § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 als Veranlagungszeitraum das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr gewählt, so hat die Abgabenerklärung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 20 Abs. 3 und des § 21 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen. § 134 der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Hat der Unternehmer gemäß § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 als Veranlagungszeitraum das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr gewählt, so sind § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 4 zweiter Satz des Umsatzsteuergesetzes 1972 sinngemäß anzuwenden. Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 abweichende Fälligkeit begründet.