§ 10 AlkAbgG 1973 (weggefallen)

Alkoholabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat sich das Entgelt für eine abgabepflichtige Lieferung vermindert oder ist es uneinbringlich geworden, so kann die bereits erfolgte Versteuerung berichtigt werden. Die Berichtigung ist für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) vorzunehmen, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist. Das gleiche gilt im Falle der Uneinbringlichkeit des Entgeltes; wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist es erneut zu versteuern.
  2. (2)Absatz 2Hat der Unternehmer im Falle der Istbesteuerung (§ 12) vereinnahmte Entgelte für abgabepflichtige Lieferungen zurückgewährt, so kann die bereits erfolgte Versteuerung berichtigt werden. Abs. 1 gilt entsprechend.Hat der Unternehmer im Falle der Istbesteuerung (Paragraph 12,) vereinnahmte Entgelte für abgabepflichtige Lieferungen zurückgewährt, so kann die bereits erfolgte Versteuerung berichtigt werden. Absatz eins, gilt entsprechend.
§ 10 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsHat sich das Entgelt für eine abgabepflichtige Lieferung vermindert oder ist es uneinbringlich geworden, so kann die bereits erfolgte Versteuerung berichtigt werden. Die Berichtigung ist für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) vorzunehmen, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist. Das gleiche gilt im Falle der Uneinbringlichkeit des Entgeltes; wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist es erneut zu versteuern.
  2. (2)Absatz 2Hat der Unternehmer im Falle der Istbesteuerung (§ 12) vereinnahmte Entgelte für abgabepflichtige Lieferungen zurückgewährt, so kann die bereits erfolgte Versteuerung berichtigt werden. Abs. 1 gilt entsprechend.Hat der Unternehmer im Falle der Istbesteuerung (Paragraph 12,) vereinnahmte Entgelte für abgabepflichtige Lieferungen zurückgewährt, so kann die bereits erfolgte Versteuerung berichtigt werden. Absatz eins, gilt entsprechend.
§ 10 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen.

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