§ 8 AlkAbgG 1973 (weggefallen)

Alkoholabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Abgabenschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 § 8 AlkAbgG 1973und 2 der Unternehmer seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Abgabenschuld entsteht

1.

für Lieferungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung). In den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 12) entsteht die Abgabenschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);

2.

für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die alkoholischen Getränke für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnommen worden sind.

(3) Die Entstehung der Abgabenschuld bei der Einfuhr alkoholischer Getränke (§ 1 Abs. 1 Z 3) richtet sich nach den zollrechtlichen Bestimmungen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 16.01.1974 bis 31.12.2018
(1) Abgabenschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 § 8 AlkAbgG 1973und 2 der Unternehmer seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Abgabenschuld entsteht

1.

für Lieferungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung). In den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 12) entsteht die Abgabenschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);

2.

für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die alkoholischen Getränke für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnommen worden sind.

(3) Die Entstehung der Abgabenschuld bei der Einfuhr alkoholischer Getränke (§ 1 Abs. 1 Z 3) richtet sich nach den zollrechtlichen Bestimmungen.

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