§ 8 AlkAbgG 1973 (weggefallen)

Alkoholabgabegesetz 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbgabenschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Unternehmer.Abgabenschuldner ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Unternehmer.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabenschuld entsteht
    1. 1.Ziffer einsfür Lieferungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung). In den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 12) entsteht die Abgabenschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);für Lieferungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung). In den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 12,) entsteht die Abgabenschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);
    2. 2.Ziffer 2für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die alkoholischen Getränke für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnommen worden sind.
  3. (3)Absatz 3Die Entstehung der Abgabenschuld bei der Einfuhr alkoholischer Getränke (§ 1 Abs. 1 Z. 3) richtet sich nach den zollrechtlichen Bestimmungen.Die Entstehung der Abgabenschuld bei der Einfuhr alkoholischer Getränke (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) richtet sich nach den zollrechtlichen Bestimmungen.
§ 8 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 16.01.1974 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsAbgabenschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Unternehmer.Abgabenschuldner ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Unternehmer.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabenschuld entsteht
    1. 1.Ziffer einsfür Lieferungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung). In den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 12) entsteht die Abgabenschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);für Lieferungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung). In den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 12,) entsteht die Abgabenschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);
    2. 2.Ziffer 2für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die alkoholischen Getränke für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnommen worden sind.
  3. (3)Absatz 3Die Entstehung der Abgabenschuld bei der Einfuhr alkoholischer Getränke (§ 1 Abs. 1 Z. 3) richtet sich nach den zollrechtlichen Bestimmungen.Die Entstehung der Abgabenschuld bei der Einfuhr alkoholischer Getränke (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) richtet sich nach den zollrechtlichen Bestimmungen.
§ 8 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten