§ 7 AlkAbgG 1973 (weggefallen)

Alkoholabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der auf abgabepflichtige Vorgänge entfallenden Entgelte Aufzeichnungen zu führen§ 7 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen. Weinbaubetriebe haben überdies eine mengenmäßige Bestandsverrechnung zu führen, in der neben dem Bestand an Wein und Traubenmost zu Beginn und am Ende eines Kalenderjahres fortlaufend auch alle Zu- und Abgänge an Wein und Traubenmost mengenmäßig festzuhalten sind; als Zugang gilt auch jene Menge an Traubenmost, die innerhalb eines Weinbaubetriebes gewonnen wird. Der Aufzeichnungspflicht nach dem ersten Satz ist genügt, wenn

1.

sämtliche Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Entgelte auf abgabepflichtige und welche Entgelte auf abgabefreie Vorgänge entfallen;

2.

der Eigenverbrauch aufgezeichnet wird;

3.

der Gesamtbetrag der Entgelte und des Eigenverbrauches regelmäßig, mindestens zum Schluß jedes Vorauszahlungszeitraumes, aufgerechnet wird.

(2) Im Falle der Einfuhr von alkoholischen Getränken hat der Unternehmer überdies aufzuzeichnen:

1.

Die Menge der eingeführten Gegenstände;

2.

die Bemessungsgrundlage für die eingeführten Gegenstände;

3.

die für die eingeführten alkoholischen Getränke entrichtete Abgabe.

(3) Der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge entfallen, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 von der Abgabe ausgenommen sind, obliegt dem Unternehmer.

(4) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken aus Vereinfachungsgründen auf andere Weise als durch die im Abs. 1 vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 30.07.1988 bis 31.12.2018
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der auf abgabepflichtige Vorgänge entfallenden Entgelte Aufzeichnungen zu führen§ 7 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen. Weinbaubetriebe haben überdies eine mengenmäßige Bestandsverrechnung zu führen, in der neben dem Bestand an Wein und Traubenmost zu Beginn und am Ende eines Kalenderjahres fortlaufend auch alle Zu- und Abgänge an Wein und Traubenmost mengenmäßig festzuhalten sind; als Zugang gilt auch jene Menge an Traubenmost, die innerhalb eines Weinbaubetriebes gewonnen wird. Der Aufzeichnungspflicht nach dem ersten Satz ist genügt, wenn

1.

sämtliche Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Entgelte auf abgabepflichtige und welche Entgelte auf abgabefreie Vorgänge entfallen;

2.

der Eigenverbrauch aufgezeichnet wird;

3.

der Gesamtbetrag der Entgelte und des Eigenverbrauches regelmäßig, mindestens zum Schluß jedes Vorauszahlungszeitraumes, aufgerechnet wird.

(2) Im Falle der Einfuhr von alkoholischen Getränken hat der Unternehmer überdies aufzuzeichnen:

1.

Die Menge der eingeführten Gegenstände;

2.

die Bemessungsgrundlage für die eingeführten Gegenstände;

3.

die für die eingeführten alkoholischen Getränke entrichtete Abgabe.

(3) Der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge entfallen, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 von der Abgabe ausgenommen sind, obliegt dem Unternehmer.

(4) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken aus Vereinfachungsgründen auf andere Weise als durch die im Abs. 1 vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann.

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