§ 7 AlkAbgG 1973 (weggefallen)

Alkoholabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der auf abgabepflichtige Vorgänge entfallenden Entgelte Aufzeichnungen zu führen. Weinbaubetriebe haben überdies eine mengenmäßige Bestandsverrechnung zu führen, in der neben dem Bestand an Wein und Traubenmost zu Beginn und am Ende eines Kalenderjahres fortlaufend auch alle Zu- und Abgänge an Wein und Traubenmost mengenmäßig festzuhalten sind; als Zugang gilt auch jene Menge an Traubenmost, die innerhalb eines Weinbaubetriebes gewonnen wird. Der Aufzeichnungspflicht nach dem ersten Satz ist genügt, wenn
    1. 1.Ziffer einssämtliche Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Entgelte auf abgabepflichtige und welche Entgelte auf abgabefreie Vorgänge entfallen;
    2. 2.Ziffer 2der Eigenverbrauch aufgezeichnet wird;
    3. 3.Ziffer 3der Gesamtbetrag der Entgelte und des Eigenverbrauches regelmäßig, mindestens zum Schluß jedes Vorauszahlungszeitraumes, aufgerechnet wird.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Einfuhr von alkoholischen Getränken hat der Unternehmer überdies aufzuzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsDie Menge der eingeführten Gegenstände;
    2. 2.Ziffer 2die Bemessungsgrundlage für die eingeführten Gegenstände;
    3. 3.Ziffer 3die für die eingeführten alkoholischen Getränke entrichtete Abgabe.
  3. (3)Absatz 3Der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge entfallen, die gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 von der Abgabe ausgenommen sind, obliegt dem Unternehmer.Der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge entfallen, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 von der Abgabe ausgenommen sind, obliegt dem Unternehmer.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken aus Vereinfachungsgründen auf andere Weise als durch die im Abs. 1 vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann.Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken aus Vereinfachungsgründen auf andere Weise als durch die im Absatz eins, vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann.
§ 7 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 30.07.1988 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDer Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der auf abgabepflichtige Vorgänge entfallenden Entgelte Aufzeichnungen zu führen. Weinbaubetriebe haben überdies eine mengenmäßige Bestandsverrechnung zu führen, in der neben dem Bestand an Wein und Traubenmost zu Beginn und am Ende eines Kalenderjahres fortlaufend auch alle Zu- und Abgänge an Wein und Traubenmost mengenmäßig festzuhalten sind; als Zugang gilt auch jene Menge an Traubenmost, die innerhalb eines Weinbaubetriebes gewonnen wird. Der Aufzeichnungspflicht nach dem ersten Satz ist genügt, wenn
    1. 1.Ziffer einssämtliche Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Entgelte auf abgabepflichtige und welche Entgelte auf abgabefreie Vorgänge entfallen;
    2. 2.Ziffer 2der Eigenverbrauch aufgezeichnet wird;
    3. 3.Ziffer 3der Gesamtbetrag der Entgelte und des Eigenverbrauches regelmäßig, mindestens zum Schluß jedes Vorauszahlungszeitraumes, aufgerechnet wird.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Einfuhr von alkoholischen Getränken hat der Unternehmer überdies aufzuzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsDie Menge der eingeführten Gegenstände;
    2. 2.Ziffer 2die Bemessungsgrundlage für die eingeführten Gegenstände;
    3. 3.Ziffer 3die für die eingeführten alkoholischen Getränke entrichtete Abgabe.
  3. (3)Absatz 3Der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge entfallen, die gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 von der Abgabe ausgenommen sind, obliegt dem Unternehmer.Der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge entfallen, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 von der Abgabe ausgenommen sind, obliegt dem Unternehmer.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken aus Vereinfachungsgründen auf andere Weise als durch die im Abs. 1 vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann.Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken aus Vereinfachungsgründen auf andere Weise als durch die im Absatz eins, vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann.
§ 7 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen.

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