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(2) Im Falle der Einfuhr von alkoholischen Getränken hat der Unternehmer überdies aufzuzeichnen:
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(3) Der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge entfallen, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 von der Abgabe ausgenommen sind, obliegt dem Unternehmer.
(4) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken aus Vereinfachungsgründen auf andere Weise als durch die im Abs. 1 vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann.
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(2) Im Falle der Einfuhr von alkoholischen Getränken hat der Unternehmer überdies aufzuzeichnen:
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(3) Der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge entfallen, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 von der Abgabe ausgenommen sind, obliegt dem Unternehmer.
(4) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken aus Vereinfachungsgründen auf andere Weise als durch die im Abs. 1 vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann.