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(2) Die bei der Einfuhr entrichteten Abgabebeträge sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als der Unternehmer die Gegenstände zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände, zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen oder zur entgeltlichen Lieferung an Dritte eingeführt hat.
(3) Übersteigt die absetzbare Abgabe die Abgabenschuld oder ist eine Abgabenschuld nicht vorhanden, so ist der Unterschiedsbetrag als Gutschrift zu behandeln.
(4) Unternehmer, die gemäß Abs. 1 zum Abzug der anläßlich der Einfuhr von alkoholischen Getränken entrichteten Abgabe berechtigt sind, haben monatlich Voranmeldungen unter Verwendung eines amtlich aufgelegten Vordruckes abzugeben.
(2) Die bei der Einfuhr entrichteten Abgabebeträge sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als der Unternehmer die Gegenstände zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände, zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen oder zur entgeltlichen Lieferung an Dritte eingeführt hat.
(3) Übersteigt die absetzbare Abgabe die Abgabenschuld oder ist eine Abgabenschuld nicht vorhanden, so ist der Unterschiedsbetrag als Gutschrift zu behandeln.
(4) Unternehmer, die gemäß Abs. 1 zum Abzug der anläßlich der Einfuhr von alkoholischen Getränken entrichteten Abgabe berechtigt sind, haben monatlich Voranmeldungen unter Verwendung eines amtlich aufgelegten Vordruckes abzugeben.