§ 5 AlkAbgG 1973 (weggefallen)

Alkoholabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Abgabe beträgt für jeden abgabepflichtigen Vorgang 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage§ 5 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.12.1991 bis 31.12.2018
Die Abgabe beträgt für jeden abgabepflichtigen Vorgang 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage§ 5 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen.

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