§ 1 AlkAbgG 1973 (weggefallen)

Alkoholabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFolgende Vorgänge unterliegen einer Abgabe von alkoholischen Getränken:
    1. 1.Ziffer einsDie Lieferungen von alkoholischen Getränken, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung – sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung – oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen;
    2. 2.Ziffer 2der Eigenverbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland alkoholische Getränke aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Abgabepflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Gegenstandes an den Unternehmer nach Z. 1 oder Z. 3 abgabepflichtig war;der Eigenverbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland alkoholische Getränke aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Abgabepflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Gegenstandes an den Unternehmer nach Ziffer eins, oder Ziffer 3, abgabepflichtig war;
    3. 3.Ziffer 3die Einfuhr von alkoholischen Getränken in das Zollgebiet. Eine Einfuhr liegt vor, wenn alkoholische Getränke aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangen.
  2. (2)Absatz 2Inland ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Zollausschlußgebiete. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.
§ 1 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 16.01.1974 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsFolgende Vorgänge unterliegen einer Abgabe von alkoholischen Getränken:
    1. 1.Ziffer einsDie Lieferungen von alkoholischen Getränken, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung – sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung – oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen;
    2. 2.Ziffer 2der Eigenverbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland alkoholische Getränke aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Abgabepflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Gegenstandes an den Unternehmer nach Z. 1 oder Z. 3 abgabepflichtig war;der Eigenverbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland alkoholische Getränke aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Abgabepflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Gegenstandes an den Unternehmer nach Ziffer eins, oder Ziffer 3, abgabepflichtig war;
    3. 3.Ziffer 3die Einfuhr von alkoholischen Getränken in das Zollgebiet. Eine Einfuhr liegt vor, wenn alkoholische Getränke aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangen.
  2. (2)Absatz 2Inland ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Zollausschlußgebiete. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.
§ 1 AlkAbgG 1973 seit 31.12.2018 weggefallen.

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