§ 824 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wenn der Beklagte zur Abtretung der Verlassenschaft ganz oder zum Theile verhaltenTeil zur Herausgabe der Verlassenschaft verurteilt wird; so, sind die Ansprüche auf die Zurückstellung der von dem Besitzer bezogenenihm gezogenen Früchte; oder auf die Vergütung der von demselben in dem Nachlasse verwendetenihm getätigten Aufwendungen und Kosten nach jenendenjenigen Grundsätzen zu beurtheilenbeurteilen, welche in Rücksicht aufdie für den redlichen oder unredlichen Besitzer in dem Hauptstückeim Hauptstück vom Besitze überhauptBesitz festgesetzt sind. Ein dritter redlicher BesitzerErwerber ist für die in der Zwischenzeit erworbenen Erbstücke niemandenniemandem verantwortlich.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wenn der Beklagte zur Abtretung der Verlassenschaft ganz oder zum Theile verhaltenTeil zur Herausgabe der Verlassenschaft verurteilt wird; so, sind die Ansprüche auf die Zurückstellung der von dem Besitzer bezogenenihm gezogenen Früchte; oder auf die Vergütung der von demselben in dem Nachlasse verwendetenihm getätigten Aufwendungen und Kosten nach jenendenjenigen Grundsätzen zu beurtheilenbeurteilen, welche in Rücksicht aufdie für den redlichen oder unredlichen Besitzer in dem Hauptstückeim Hauptstück vom Besitze überhauptBesitz festgesetzt sind. Ein dritter redlicher BesitzerErwerber ist für die in der Zwischenzeit erworbenen Erbstücke niemandenniemandem verantwortlich.