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Haben Wenn ein Inventar errichtet wurde und die gemeinschaftlichen Erben von der rechtlichen Wohlthat des Inventariums Gebrauch gemacht; so sind sie vor der Einantwortung den Erbschaftsgläubigern und Legataren nach dem §. 550 zu haften verbunden. Nach der erfolgten EinantwortungSchuld teilbar ist, haftet jeder Einzelne selbstMiterbe persönlich nur für diedenjenigen Teil einer Forderung, der seiner Erbquote entspricht. Ist die Erbschafts-Masse nicht übersteigendenSchuld unteilbar, Lasten nur nach Verhältniß seines Erbtheiles. Habenso haften die gemeinschaftlichen Erben vontrotz Inventarisierung zur ungeteilten Hand, insgesamt jedoch höchstens bis zum Wert der rechtlichen Wohlthat des Inventariums Gebrauch gemacht; so sind sie vor der Einantwortung den Erbschaftsgläubigern und Legataren nach dem Paragraph 550, zu haften verbundeneingeantworteten Verlassenschaft. Nach der erfolgten Einantwortung haftet jeder Einzelne selbst für die, die Erbschafts-Masse nicht übersteigenden, Lasten nur nach Verhältniß seines Erbtheiles.
Haben Wenn ein Inventar errichtet wurde und die gemeinschaftlichen Erben von der rechtlichen Wohlthat des Inventariums Gebrauch gemacht; so sind sie vor der Einantwortung den Erbschaftsgläubigern und Legataren nach dem §. 550 zu haften verbunden. Nach der erfolgten EinantwortungSchuld teilbar ist, haftet jeder Einzelne selbstMiterbe persönlich nur für diedenjenigen Teil einer Forderung, der seiner Erbquote entspricht. Ist die Erbschafts-Masse nicht übersteigendenSchuld unteilbar, Lasten nur nach Verhältniß seines Erbtheiles. Habenso haften die gemeinschaftlichen Erben vontrotz Inventarisierung zur ungeteilten Hand, insgesamt jedoch höchstens bis zum Wert der rechtlichen Wohlthat des Inventariums Gebrauch gemacht; so sind sie vor der Einantwortung den Erbschaftsgläubigern und Legataren nach dem Paragraph 550, zu haften verbundeneingeantworteten Verlassenschaft. Nach der erfolgten Einantwortung haftet jeder Einzelne selbst für die, die Erbschafts-Masse nicht übersteigenden, Lasten nur nach Verhältniß seines Erbtheiles.