§ 821 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

HabenWenn ein Inventar errichtet wurde und die gemeinschaftlichen Erben von der rechtlichen Wohlthat des Inventariums Gebrauch gemacht; so sind sie vor der Einantwortung den Erbschaftsgläubigern und Legataren nach dem §. 550 zu haften verbunden. Nach der erfolgten EinantwortungSchuld teilbar ist, haftet jeder Einzelne selbstMiterbe persönlich nur für diedenjenigen Teil einer Forderung, der seiner Erbquote entspricht. Ist die Erbschafts-Masse nicht übersteigendenSchuld unteilbar, Lasten nur nach Verhältniß seines Erbtheilesso haften die Erben trotz Inventarisierung zur ungeteilten Hand, insgesamt jedoch höchstens bis zum Wert der eingeantworteten Verlassenschaft.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

HabenWenn ein Inventar errichtet wurde und die gemeinschaftlichen Erben von der rechtlichen Wohlthat des Inventariums Gebrauch gemacht; so sind sie vor der Einantwortung den Erbschaftsgläubigern und Legataren nach dem §. 550 zu haften verbunden. Nach der erfolgten EinantwortungSchuld teilbar ist, haftet jeder Einzelne selbstMiterbe persönlich nur für diedenjenigen Teil einer Forderung, der seiner Erbquote entspricht. Ist die Erbschafts-Masse nicht übersteigendenSchuld unteilbar, Lasten nur nach Verhältniß seines Erbtheilesso haften die Erben trotz Inventarisierung zur ungeteilten Hand, insgesamt jedoch höchstens bis zum Wert der eingeantworteten Verlassenschaft.