§ 819 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Sobald überdie Erbantrittserklärungen abgegeben wurden, die eingebrachte Erbantrittserklärung der rechtmäßige Erbe vom Gerichte erkannt,Erben und von demselbenihre Quoten feststehen und die Erfüllung der Verbindlichkeiten geleistet istübrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird ihmden Erben die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung geschlossenbeendet. Uebrigens hat der Erbe, umDie Erben haben ihr durch die Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicherEinantwortung begründetes Eigentum an unbeweglichen Sachen zu erwirken,in die Vorschrift des §. 436 öffentlichen Bücher eintragen zu befolgenlassen (§ 436).

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016

Sobald überdie Erbantrittserklärungen abgegeben wurden, die eingebrachte Erbantrittserklärung der rechtmäßige Erbe vom Gerichte erkannt,Erben und von demselbenihre Quoten feststehen und die Erfüllung der Verbindlichkeiten geleistet istübrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird ihmden Erben die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung geschlossenbeendet. Uebrigens hat der Erbe, umDie Erben haben ihr durch die Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicherEinantwortung begründetes Eigentum an unbeweglichen Sachen zu erwirken,in die Vorschrift des §. 436 öffentlichen Bücher eintragen zu befolgenlassen (§ 436).