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Hat der ErblasserDer Verstorbene kann letztwillig einen Vollzieher (Executor)Vollstrecker seines letzten Willens ernannt; so hängt es von dessen Willkühr ab, dieses Geschäft auf sich zu nehmenernennen. Hat er es übernommenÜbernimmt der Testamentsvollstrecker diese Aufgabe, so isthat er schuldig, entweder als ein Machthaber die Anordnungen des ErblassersVerstorbenen selbst zu vollziehen, oder deren Einhaltung zu überwachen und den saumseligensäumigen Erben zur Vollziehung derselben zu betreibenveranlassen.
Hat der ErblasserDer Verstorbene kann letztwillig einen Vollzieher (Executor)Vollstrecker seines letzten Willens ernannt; so hängt es von dessen Willkühr ab, dieses Geschäft auf sich zu nehmenernennen. Hat er es übernommenÜbernimmt der Testamentsvollstrecker diese Aufgabe, so isthat er schuldig, entweder als ein Machthaber die Anordnungen des ErblassersVerstorbenen selbst zu vollziehen, oder deren Einhaltung zu überwachen und den saumseligensäumigen Erben zur Vollziehung derselben zu betreibenveranlassen.