§ 816 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Hat der ErblasserDer Verstorbene kann letztwillig einen Vollzieher (Executor)Vollstrecker seines letzten Willens ernannt; so hängt es von dessen Willkühr ab, dieses Geschäft auf sich zu nehmenernennen. Hat er es übernommenÜbernimmt der Testamentsvollstrecker diese Aufgabe, so isthat er schuldig, entweder als ein Machthaber die Anordnungen des ErblassersVerstorbenen selbst zu vollziehen, oder deren Einhaltung zu überwachen und den saumseligensäumigen Erben zur Vollziehung derselben zu betreibenveranlassen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Hat der ErblasserDer Verstorbene kann letztwillig einen Vollzieher (Executor)Vollstrecker seines letzten Willens ernannt; so hängt es von dessen Willkühr ab, dieses Geschäft auf sich zu nehmenernennen. Hat er es übernommenÜbernimmt der Testamentsvollstrecker diese Aufgabe, so isthat er schuldig, entweder als ein Machthaber die Anordnungen des ErblassersVerstorbenen selbst zu vollziehen, oder deren Einhaltung zu überwachen und den saumseligensäumigen Erben zur Vollziehung derselben zu betreibenveranlassen.