§ 814 ABGB Wirkung der Aufforderung oder ihrer Unterlassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die Wirkung dieser gerichtlichen Einberufung istgerichtliche Aufforderung bewirkt, daßdass den Gläubigern, welche sich binnen der bestimmten Zeitfristdie ihre Forderung nicht gemeldetfristgerecht angemeldet haben, angegen die Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft worden ist, kein weiterer Anspruch zusteht, als in so fern ihnen ein Pfandrecht gebühretwenn sie durch Befriedigung der angemeldeten Forderungen erschöpft ist. Das gilt nicht, soweit die Forderung pfandrechtlich gesichert ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Die Wirkung dieser gerichtlichen Einberufung istgerichtliche Aufforderung bewirkt, daßdass den Gläubigern, welche sich binnen der bestimmten Zeitfristdie ihre Forderung nicht gemeldetfristgerecht angemeldet haben, angegen die Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft worden ist, kein weiterer Anspruch zusteht, als in so fern ihnen ein Pfandrecht gebühretwenn sie durch Befriedigung der angemeldeten Forderungen erschöpft ist. Das gilt nicht, soweit die Forderung pfandrechtlich gesichert ist.