§ 813 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Dem ErbenDer Erbe oder dem aufgestellten Verlassenschafts-Curator steht es frey,Verlassenschaftskurator kann zur ErforschungFeststellung des Schuldenstandes die Ausfertigung eines Edictesbeantragen, wodurchdass mit Edikt alle Gläubiger zur Anmeldung und Darthuung ihrer Forderungen auf eine den Umständen angemessene Zeit einberufenaufgefordert werden, nachzusuchenihre Forderungen binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist anzumelden. Dieses Edikt hat den Hinweis zu enthalten, unddass bis nach verstrichenerzum Ablauf der Frist mit der Befriedigung der Gläubiger inne zu halteninnegehalten werden kann.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Dem ErbenDer Erbe oder dem aufgestellten Verlassenschafts-Curator steht es frey,Verlassenschaftskurator kann zur ErforschungFeststellung des Schuldenstandes die Ausfertigung eines Edictesbeantragen, wodurchdass mit Edikt alle Gläubiger zur Anmeldung und Darthuung ihrer Forderungen auf eine den Umständen angemessene Zeit einberufenaufgefordert werden, nachzusuchenihre Forderungen binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist anzumelden. Dieses Edikt hat den Hinweis zu enthalten, unddass bis nach verstrichenerzum Ablauf der Frist mit der Befriedigung der Gläubiger inne zu halteninnegehalten werden kann.