§ 802 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohlthat des InventariumsInventars angetreten;, so ist sogleich vom Gerichtehat das InventariumGericht auf Kosten der Masse aufzunehmenVerlassenschaft ein Inventar zu errichten. Ein solcher Erbe wirdhaftet den Gläubigern und LegatarenVermächtnisnehmern nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre, und auch seine eigenen Forderungen, außer dem Erbrechte ihm zustehendendas Erbrecht ausgenommen, Forderungen hinreicht.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohlthat des InventariumsInventars angetreten;, so ist sogleich vom Gerichtehat das InventariumGericht auf Kosten der Masse aufzunehmenVerlassenschaft ein Inventar zu errichten. Ein solcher Erbe wirdhaftet den Gläubigern und LegatarenVermächtnisnehmern nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre, und auch seine eigenen Forderungen, außer dem Erbrechte ihm zustehendendas Erbrecht ausgenommen, Forderungen hinreicht.