§ 65 HarbG Verbot der Ausgabe von Heimarbeit

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Auf Antrag des ArbeitsinspektoratesTrägers der Krankenversicherung kann die zuständige Verwaltungsbehörde Personen, die mehr als einmal wegen Zuwiderhandlungen nach § 64 bestraft oder nur deshalb nicht nach dieser Bestimmung bestraft wurde, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, die Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit dauernd oder für bestimmte Zeit verbieten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 27.04.1961 bis 31.12.2016

Auf Antrag des ArbeitsinspektoratesTrägers der Krankenversicherung kann die zuständige Verwaltungsbehörde Personen, die mehr als einmal wegen Zuwiderhandlungen nach § 64 bestraft oder nur deshalb nicht nach dieser Bestimmung bestraft wurde, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, die Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit dauernd oder für bestimmte Zeit verbieten.

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