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(2) Aus wichtigen Gründen können die im Abs. 1 genannten Personen für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden. Zuständig hiefür ist hinsichtlich der Vorsitzenden (Stellvertreter) der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse das Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich des Vorsitzenden (Stellvertreters) der Berufungskommission das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, im übrigen der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission oder der Berufungskommission.
(2) Aus wichtigen Gründen können die im Abs. 1 genannten Personen für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden. Zuständig hiefür ist hinsichtlich der Vorsitzenden (Stellvertreter) der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse das Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich des Vorsitzenden (Stellvertreters) der Berufungskommission das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, im übrigen der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission oder der Berufungskommission.