§ 53 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
Erhält das Arbeitsinspektorat innerhalb der von ihm nach § 52 Abs. 3 § 53 HarbGfestgesetzten Frist vom Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonweggefallen) nicht den geforderten Zahlungsnachweis oder die Mitteilung, daß er die der Zahlungsaufforderung zugrunde liegenden Entgeltsätze anerkennt, so hat es in Fällen einer Unterentlohnung infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze beim Entgeltberechnungsausschuß einen Antrag auf Überprüfung der Entgeltberechnung und Feststellung des für die Stück- oder Leistungseinheit gebührenden Entgelts gemäß § 29 Abs. 1 litseit 01.08.2009 weggefallen. d einzubringen. Von der Einbringung des Antrages ist Abstand zu nehmen, wenn in der gleichen Sache bereits ein rechtskräftiger Bescheid des Entgeltberechnungsausschusses oder der Berufungskommission vorliegt oder ein Verfahren bei den genannten Stellen anhängig ist.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 27.04.1961 bis 31.07.2009
Erhält das Arbeitsinspektorat innerhalb der von ihm nach § 52 Abs. 3 § 53 HarbGfestgesetzten Frist vom Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonweggefallen) nicht den geforderten Zahlungsnachweis oder die Mitteilung, daß er die der Zahlungsaufforderung zugrunde liegenden Entgeltsätze anerkennt, so hat es in Fällen einer Unterentlohnung infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze beim Entgeltberechnungsausschuß einen Antrag auf Überprüfung der Entgeltberechnung und Feststellung des für die Stück- oder Leistungseinheit gebührenden Entgelts gemäß § 29 Abs. 1 litseit 01.08.2009 weggefallen. d einzubringen. Von der Einbringung des Antrages ist Abstand zu nehmen, wenn in der gleichen Sache bereits ein rechtskräftiger Bescheid des Entgeltberechnungsausschusses oder der Berufungskommission vorliegt oder ein Verfahren bei den genannten Stellen anhängig ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten