§ 52 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Entgeltbestimmungen und sonstigen Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu überwachen.Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3,, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Entgeltbestimmungen und sonstigen Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Überwachung der Entgeltzahlung hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob eine Unterentlohnung vorliegt. Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetz, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß § 25, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuss nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.Bei der Überwachung der Entgeltzahlung hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob eine Unterentlohnung vorliegt. Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetz, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß Paragraph 25,, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuss nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
  3. (3)Absatz 3Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.
§ 52 HarbG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsDas Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Entgeltbestimmungen und sonstigen Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu überwachen.Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3,, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Entgeltbestimmungen und sonstigen Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Überwachung der Entgeltzahlung hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob eine Unterentlohnung vorliegt. Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetz, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß § 25, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuss nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.Bei der Überwachung der Entgeltzahlung hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob eine Unterentlohnung vorliegt. Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetz, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß Paragraph 25,, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuss nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
  3. (3)Absatz 3Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.
§ 52 HarbG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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