§ 43 HarbG Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Durch Heimarbeitsgesamtverträge können die Heimarbeit betreffende Arbeits- und Lieferungsbedingungen der Heimarbeiter, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Heimarbeitsgesamtvertrages geregelt werden. Die Heimarbeitsgesamtverträge bedürfen der Schriftform.

(2) Zum AbschlußAbschluss von Heimarbeitsgesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt. Auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende BerufsvereinigungenKörperschaften der ZwischenmeisterArbeitgeber einerseits und der Mittelspersonen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, besitzen diese nur hinsichtlich des Abschlusses von Heimarbeitsgesamtverträgen mit den AuftraggebernArbeitnehmer andererseits befugt.

(3) Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt und schließt diese einen Heimarbeitsgesamtvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Fähigkeit zum Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen für die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtvertrages.

(4) Die Bestimmungen in Heimarbeitsgesamtverträgen können durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Heimarbeitsgesamtvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Heimarbeiter günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Heimarbeitsgesamtvertrag nicht geregelt sind. Der vorangeführte Grundsatz gilt auch für Zwischenmeister und Mittelspersonen, sofern es sich um Heimarbeitsgesamtverträge handelt, die zwischen Auftraggebern einerseits und Zwischenmeistern oder Mittelspersonen andererseits abgeschlossen wurden.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.07.2009

(1) Durch Heimarbeitsgesamtverträge können die Heimarbeit betreffende Arbeits- und Lieferungsbedingungen der Heimarbeiter, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Heimarbeitsgesamtvertrages geregelt werden. Die Heimarbeitsgesamtverträge bedürfen der Schriftform.

(2) Zum AbschlußAbschluss von Heimarbeitsgesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt. Auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende BerufsvereinigungenKörperschaften der ZwischenmeisterArbeitgeber einerseits und der Mittelspersonen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, besitzen diese nur hinsichtlich des Abschlusses von Heimarbeitsgesamtverträgen mit den AuftraggebernArbeitnehmer andererseits befugt.

(3) Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt und schließt diese einen Heimarbeitsgesamtvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Fähigkeit zum Abschluß von Heimarbeitsgesamtverträgen für die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtvertrages.

(4) Die Bestimmungen in Heimarbeitsgesamtverträgen können durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Heimarbeitsgesamtvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Heimarbeiter günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Heimarbeitsgesamtvertrag nicht geregelt sind. Der vorangeführte Grundsatz gilt auch für Zwischenmeister und Mittelspersonen, sofern es sich um Heimarbeitsgesamtverträge handelt, die zwischen Auftraggebern einerseits und Zwischenmeistern oder Mittelspersonen andererseits abgeschlossen wurden.

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