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(2) Zu den Sitzungen der Berufungskommission sind die Beisitzer vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen.
(3) Die Senate der Berufungskommission sind verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein Beisitzer aus den in Betracht kommenden Gruppen anwesend ist. Die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 5 und 33 gelten sinngemäß.
(4) Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.
(2) Zu den Sitzungen der Berufungskommission sind die Beisitzer vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen.
(3) Die Senate der Berufungskommission sind verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein Beisitzer aus den in Betracht kommenden Gruppen anwesend ist. Die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 5 und 33 gelten sinngemäß.
(4) Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.