§ 38 HarbG (weggefallen)

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Entgeltberechnungsausschuß (§ 29 Abs. 2) besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, die von der Heimarbeitskommission bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind aus dem Kreise der Fachleute (§ 30 Abs. 3) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder aus dem im § 30 Abs. 2 bezeichneten Personenkreise zu entnehmen.Der Entgeltberechnungsausschuß (Paragraph 29, Absatz 2,) besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, die von der Heimarbeitskommission bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind aus dem Kreise der Fachleute (Paragraph 30, Absatz 3,) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder aus dem im Paragraph 30, Absatz 2, bezeichneten Personenkreise zu entnehmen.
  2. (2)Absatz 2Zu den Sitzungen des Entgeltberechnungsausschusses sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) die Mitglieder unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen, und zwar jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, Zwischenmeister oder der Mittelspersonen zum Gegenstande haben, ein Mitglied aus der in Betracht kommenden Gruppe.
  3. (3)Absatz 3Der Entgeltberechnungsausschuß ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beide der in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33.Der Entgeltberechnungsausschuß ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beide der in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 33,
  4. (4)Absatz 4Der Entgeltberechnungsausschuß kann die Entscheidung hinsichtlich einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzenden (Stellvertreter) übertragen. Zur Beschlußfassung hierüber ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
  5. (5)Absatz 5Wenn der Entgeltberechnungsausschuß bei einer Überprüfung gemäß § 29 Abs. 1 lit. d die Unrichtigkeit einer Entgeltberechnung feststellt, hat er über das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt in einem Feststellungsbescheid abzusprechen. Dieser ist auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis zu bringen. Rechtskräftige Entscheidungen dieser Art sind für die Parteien rechtsverbindlich.Wenn der Entgeltberechnungsausschuß bei einer Überprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera d, die Unrichtigkeit einer Entgeltberechnung feststellt, hat er über das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt in einem Feststellungsbescheid abzusprechen. Dieser ist auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis zu bringen. Rechtskräftige Entscheidungen dieser Art sind für die Parteien rechtsverbindlich.
§ 38 HarbG (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 27.04.1961 bis 31.07.2009
  1. (1)Absatz einsDer Entgeltberechnungsausschuß (§ 29 Abs. 2) besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, die von der Heimarbeitskommission bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind aus dem Kreise der Fachleute (§ 30 Abs. 3) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder aus dem im § 30 Abs. 2 bezeichneten Personenkreise zu entnehmen.Der Entgeltberechnungsausschuß (Paragraph 29, Absatz 2,) besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, die von der Heimarbeitskommission bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind aus dem Kreise der Fachleute (Paragraph 30, Absatz 3,) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder aus dem im Paragraph 30, Absatz 2, bezeichneten Personenkreise zu entnehmen.
  2. (2)Absatz 2Zu den Sitzungen des Entgeltberechnungsausschusses sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) die Mitglieder unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen, und zwar jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, Zwischenmeister oder der Mittelspersonen zum Gegenstande haben, ein Mitglied aus der in Betracht kommenden Gruppe.
  3. (3)Absatz 3Der Entgeltberechnungsausschuß ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beide der in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33.Der Entgeltberechnungsausschuß ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beide der in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 33,
  4. (4)Absatz 4Der Entgeltberechnungsausschuß kann die Entscheidung hinsichtlich einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzenden (Stellvertreter) übertragen. Zur Beschlußfassung hierüber ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
  5. (5)Absatz 5Wenn der Entgeltberechnungsausschuß bei einer Überprüfung gemäß § 29 Abs. 1 lit. d die Unrichtigkeit einer Entgeltberechnung feststellt, hat er über das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt in einem Feststellungsbescheid abzusprechen. Dieser ist auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis zu bringen. Rechtskräftige Entscheidungen dieser Art sind für die Parteien rechtsverbindlich.Wenn der Entgeltberechnungsausschuß bei einer Überprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera d, die Unrichtigkeit einer Entgeltberechnung feststellt, hat er über das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt in einem Feststellungsbescheid abzusprechen. Dieser ist auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis zu bringen. Rechtskräftige Entscheidungen dieser Art sind für die Parteien rechtsverbindlich.
§ 38 HarbG (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen.

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