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(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission. Er hat in den Senat zu berufen:
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(3) Wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten der Heimarbeitskommission, insbesondere um die Frage der Zusammensetzung des Entgeltberechnungsausschusses handelt, ist ein Senat nach den Bestimmungen des Abs. 2 lit. a, jedoch mit der doppelten Anzahl der Mitglieder, zu bilden. Dieser Senat kann aus seiner Mitte einen Unterausschuß, bestehend aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und je einem Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und der Heimarbeiter wählen und mit der Aufgabe betrauen, im Bedarfsfalle weitere Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses zu bestellen. Diesem Unterausschuß ist mit beratender Stimme je ein Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister und der Mittelspersonen beizuziehen.
(4) Die Senate sind verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter von jeder stimmberechtigten Gruppe mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(5) Sind die Mitglieder einer stimmberechtigten Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht.
(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission. Er hat in den Senat zu berufen:
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(3) Wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten der Heimarbeitskommission, insbesondere um die Frage der Zusammensetzung des Entgeltberechnungsausschusses handelt, ist ein Senat nach den Bestimmungen des Abs. 2 lit. a, jedoch mit der doppelten Anzahl der Mitglieder, zu bilden. Dieser Senat kann aus seiner Mitte einen Unterausschuß, bestehend aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und je einem Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und der Heimarbeiter wählen und mit der Aufgabe betrauen, im Bedarfsfalle weitere Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses zu bestellen. Diesem Unterausschuß ist mit beratender Stimme je ein Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister und der Mittelspersonen beizuziehen.
(4) Die Senate sind verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter von jeder stimmberechtigten Gruppe mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(5) Sind die Mitglieder einer stimmberechtigten Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht.