§ 29 HarbG

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Heimarbeitskommissionen haben die Aufgabe, für die ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweige der Heimarbeit die Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu regeln. In Durchführung dieser Aufgaben obliegt ihnen insbesondere
    1. a)Litera aHeimarbeitstarife zu erlassen;
    2. b)Litera bdie Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des § 4 anzuordnen;die Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des Paragraph 4, anzuordnen;
    3. c)Litera cBeschlüsse im Sinne des § 14 Abs. 3 zu fassen;Beschlüsse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, zu fassen;
    4. d)Litera dauf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;
    5. e)Litera eauf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben;
    6. f)Litera feinen Kataster der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife und der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.
  2. (2)Absatz 2Zur Erledigung der in Abs. 1 lit. d angeführten Aufgabe hat die Heimarbeitskommission einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß) einzusetzen.Zur Erledigung der in Absatz eins, Litera d, angeführten Aufgabe hat die Heimarbeitskommission einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß) einzusetzen.
  3. (1)Absatz einsDas Bundeseinigungsamt hat die Aufgabe, die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgabe hat es insbesondere
    1. 1.Ziffer einsHeimarbeitstarife zu erlassen,
    2. 2.Ziffer 2auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben,
    3. 3.Ziffer 3einen Kataster der von ihm erlassenen Heimarbeitstarife zu führen.
  4. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge durchzuführen und einen Kataster der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.
  5. (3)Absatz 3Für die Durchführung der dem Bundeseinigungsamt zugeordneten Aufgaben sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 141 ArbVG mit der Maßgabe, dass als der Gruppe der Arbeitgeber zugehörig auch Auftraggeber und als der Gruppe der Arbeitnehmer zugehörig auch Heimarbeiter gelten;Paragraph 141, ArbVG mit der Maßgabe, dass als der Gruppe der Arbeitgeber zugehörig auch Auftraggeber und als der Gruppe der Arbeitnehmer zugehörig auch Heimarbeiter gelten;
    2. 2.Ziffer 2§§ 142, 147, 148, 150 und 151 ArbVG;Paragraphen 142,, 147, 148, 150 und 151 ArbVG;
    3. 3.Ziffer 3§ 149 ArbVG mit der Maßgabe, dass auch ein Recht zur Einsichtnahme in die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Heimarbeitstarife und die beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge besteht.Paragraph 149, ArbVG mit der Maßgabe, dass auch ein Recht zur Einsichtnahme in die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Heimarbeitstarife und die beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge besteht.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.07.2009
  1. (1)Absatz einsDie Heimarbeitskommissionen haben die Aufgabe, für die ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweige der Heimarbeit die Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu regeln. In Durchführung dieser Aufgaben obliegt ihnen insbesondere
    1. a)Litera aHeimarbeitstarife zu erlassen;
    2. b)Litera bdie Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des § 4 anzuordnen;die Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des Paragraph 4, anzuordnen;
    3. c)Litera cBeschlüsse im Sinne des § 14 Abs. 3 zu fassen;Beschlüsse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, zu fassen;
    4. d)Litera dauf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;
    5. e)Litera eauf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben;
    6. f)Litera feinen Kataster der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife und der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.
  2. (2)Absatz 2Zur Erledigung der in Abs. 1 lit. d angeführten Aufgabe hat die Heimarbeitskommission einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß) einzusetzen.Zur Erledigung der in Absatz eins, Litera d, angeführten Aufgabe hat die Heimarbeitskommission einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß) einzusetzen.
  3. (1)Absatz einsDas Bundeseinigungsamt hat die Aufgabe, die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgabe hat es insbesondere
    1. 1.Ziffer einsHeimarbeitstarife zu erlassen,
    2. 2.Ziffer 2auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben,
    3. 3.Ziffer 3einen Kataster der von ihm erlassenen Heimarbeitstarife zu führen.
  4. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge durchzuführen und einen Kataster der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.
  5. (3)Absatz 3Für die Durchführung der dem Bundeseinigungsamt zugeordneten Aufgaben sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 141 ArbVG mit der Maßgabe, dass als der Gruppe der Arbeitgeber zugehörig auch Auftraggeber und als der Gruppe der Arbeitnehmer zugehörig auch Heimarbeiter gelten;Paragraph 141, ArbVG mit der Maßgabe, dass als der Gruppe der Arbeitgeber zugehörig auch Auftraggeber und als der Gruppe der Arbeitnehmer zugehörig auch Heimarbeiter gelten;
    2. 2.Ziffer 2§§ 142, 147, 148, 150 und 151 ArbVG;Paragraphen 142,, 147, 148, 150 und 151 ArbVG;
    3. 3.Ziffer 3§ 149 ArbVG mit der Maßgabe, dass auch ein Recht zur Einsichtnahme in die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Heimarbeitstarife und die beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge besteht.Paragraph 149, ArbVG mit der Maßgabe, dass auch ein Recht zur Einsichtnahme in die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Heimarbeitstarife und die beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge besteht.

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